Muss die Abnahme meiner Wohnung nicht zeitgleich mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgen? In meinem Fall soll hier eine Zeitspanne von 3 Monaten dazwischen liegen.
27. January 2012
Üblicherweise wird Ihr Kaufvertrag eine getrennte Abnahme zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorsehen. Dies ist allerdings auch unabdingbar – insbesondere bei etwas größeren Wohnanlagen –, da vor Abnahme der ersten Wohnung bereits des Gemeinschaftseigentum abgenommen sein muss. Wenn also die Fertigstellung Ihrer Wohnung wohl vereinbarungsgemäß später erfolgt, so kann und muss das Gemeinschaftseigentum früher, also vor der Fertigstellung und Abnahme der ersten Wohnung, fertiggestellt und abgenommen werden. An dieser Abnahme des Gemeinschaftseigentums können Sie selbstverständlich teilnehmen, müssen aber – unabhängig von Ihrer Teilnahme – die Abnahme gegen sich wirken lassen. Ab diesen Moment – Abnahme und Übergabe der ersten Wohnung – entsteht dann auch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit den gesamten Lasten. Diese Lasten Betriebskosten, Verwaltergebühren oder Instandhaltungsrücklage) sind allerdings von Ihnen erst ab dem Zeitpunkt der Abnahme Ihres Sondereigentums zu bezahlen, vorher hat diese Lasten der Bauträger zu übernehmen.
Wenn auch Sie eine Frage haben senden Sie diese gerne per E-Mail an Herrn Hollmann: hollmann(at)terrafinanz.de.





