Wir haben eine Eigentumswohnung in einem ehemaligen Mietshaus erworben. Der Hausherr macht die Verwaltung alleine, da er noch die meisten Wohnungen behalten hat. Welche Rechte haben wir hier?
4. November 2011
So wie Sie die Situation schildern, hat der ehemalige Mietshausbesitzer seine Immobilie in Wohnungseigentum aufgeteilt und einige Eigentumswohnungen dann verkauft. Er ist also in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft der Mehrheitseigentümer. Als solcher hat er, soweit die Teilungserklärung nicht Mehrheiten nach verschiedenen Personen vorsieht (und davon kann man nicht ausgehen, nachdem der teilende Eigentümer ja die Teilungserklärung beauftragt hat), das Recht, die Dinge nach seinem Willen zu bestimmen. Allerdings stößt er an Grenzen, wenn dieses Bestimmungsrecht willkürlich oder sogar zum Nachteil der übrigen Miteigentümer ausgeübt wird. Hier schützt das Wohnungseigentumsrecht die Minderheiten. Dieser Schutz kann allerdings immer nur mit Anwalt über die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeklagt werden. Sie haben also in einer solchen Wohnungseigentümergemeinschaft (mit einem Mehrheitseigentümer) die gleichen Rechte wie sonst auch, kritisch wird es nur bei willkürlicher Handhabung der Stimmenmehrheit.
Wenn auch Sie eine Frage haben senden Sie diese gerne per E-Mail an Herrn Hollmann: hollmann(at)terrafinanz.de.





