Ich will bei der Eigentumswohnung, die ich kaufe, bestimmte Gewerke selbst machen oder zumindest von befreundeten Handwerkern ausführen lassen. Muss der Bauträger zustimmen?
11. March 2011
Die Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird grundsätzlich über die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung und natürlich über gesetzliche Bestimmungen geregelt. Soweit, und hierauf beruht das Prinzip einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nichts gegenteiliges geregelt ist, gilt regelmäßig das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass grundsätzlich immer alle für alles aufzukommen haben. Soweit es bereits bei Erstellung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung offensichtlich ist, dass bestimmte Käufer bestimmte Anlagen keinesfalls nutzen werden oder können, wird man Regelungen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vereinbaren, die eine spezielle Kostenverteilung vorsehen werden. So kann man zum Beispiel Tiefgaragenkosten alleine auf denjenigen Personenkreis beschränken, die auch einen TG-Stellplatz erworben haben; oder aber bei Mehrhausanlagen verschiedene Abrechnungstöpfe für die einzelnen Häuser bilden. Wenn sich später herausstellen sollte, dass eine Einschränkung des Solidaritätsprinzips sinnvoll ist, kann natürlich die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Änderung der Teilungserklärung per Beschluss (natürlich nur mit der notwendigen, in der Teilungserklärung oder dem Gesetz vereinbarten Mehrheit) erwirken. Dieser darf jedoch nie willkürlich zu Lasten einzelner Miteigentümer gefasst werden.
Wenn auch Sie eine Frage haben senden Sie diese gerne per E-Mail an Herrn Hollmann: hollmann(at)terrafinanz.de.





