Ich habe vor einigen Jahren eine gebrauchte Wohnung von einer Privatperson gekauft, jetzt werde ich eine Neubauwohnung von einem Bauträger erwerben. Wieso ist der Kaufvertrag jetzt so umfangreich?
1. July 2011
Soweit Sie eine gebrauchte Wohnung von einer Privatperson kaufen, wird Sie
der Notar nur darauf hinweisen, dass Sie erst zahlen, wenn die Auflassungsvormerkung rangrichtig eingetragen ist und die vereinbarte Lastenfreistellung gesichert ist. Allenfalls bekommen Sie noch den Hinweis, dass alle Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Vergangenheit auch für und gegen Sie wirken und Sie sich die entsprechenden Protokolle geben lassen sollten. Damit sind Sie hinreichend abgesichert. Bei einem Kauf vom Bauträger (Neubau) sind die weitreichenden Sicherungsinstrumentarien der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Dies bedeutet, dass der Vertrag darauf eingehen muss, wie Sie abzusichern sind. Denn in diesem Fall geben Sie Ihr Vermögen einem Dritten (dem Bauträger), ohne dass er Ihnen eine fertige Wohnung überlassen kann. Es ist also darauf zu achten, dass immer der Bauträger in Vorleistung geht: Erst wird bebaut, dann wird gezahlt. Ebenso werden die Baubeschreibung, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Pläne der Wohnanlage Bestandteile des Kaufvertrages. Es muss also alles in den Kaufvertrag, sei es Ihre Wohnung (Sondereigentum) oder der Rest des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum), und was sie sonst erwerben (z. B. den KFZ-Stellplatz – oder mit einem Miteigentumsanteil - die sonstigen Teile der Wohnanlage). Je umfangreicher und exakter der Leistungsumfang beschrieben ist, desto eindeutiger sind Sie im Zweifelsfall abgesichert.
Wenn auch Sie eine Frage haben senden Sie diese gerne per E-Mail an Herrn Hollmann: hollmann(at)terrafinanz.de.






