Im Kaufvertrag für meine Eigentumswohnung steht der Passus, dass der Bauträger zu Änderungen der Bauausführung berechtigt ist. Wie weit muss ich das akzeptieren?
9. December 2011
Grundsätzlich benötigt der Bauträger eine gewisse Flexibilität bei der Auswahl
seiner Baumaterialien sowie bei der Ausführung. Insbesondere wenn der Bauträger mit dem Vertrieb und den Beurkundungen vor Baugenehmigung beginnt (dann gibt es ja auch ein Rücktrittsrecht für beide Parteien, wenn die Baugenehmigung anders ausfällt als beantragt und in der Verweisungsurkunde vorgesehen), ist es notwendig, dass der Bauträger sich noch gewisse Auswahlmöglichkeiten offen hält. Allerdings, und dies ist die entscheidende Einschränkung, darf dies auf keinen Fall dazu führen, dass sich der Grundriss der verkauften Wohnung ändert, oder die Lage des Kellerabteiles und des TG-Stellplatzes. Auch müssen die alternativ gewählten Bauausführungen in Bezug auf Qualität und Werthaltigkeit dem versprochenen Standard zumindest ebenbürtig sein. Eine Verringerung der Qualität oder eine etwaige geringere Funktionsfähigkeit muss man nicht akzeptieren. Hier kann man eindeutig auf die im Vertrag versprochene Ausführung bestehen. Soweit der Bauträger dem nicht nachkommt (bzw. nicht mehr nachkommen kann), hat man Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auch ggfls. auch auf Schadensersatz.
Wenn auch Sie eine Frage haben senden Sie diese gerne per E-Mail an Herrn Hollmann: hollmann(at)terrafinanz.de.






