Muss ich den gesamten Kaufpreis bezahlen, wenn ich bei der Wohnungsabnahme Mängel feststelle?
1. October 2010
Selbstverständlich haben Sie grundsätzlich ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, das vertraglich auch nicht abgedungen werden kann. Sie können also, nach herrschender Meinung, das zwei-bis dreifache des Werts der erkannten Mängel einbehalten. Natürlich kann es bei der Feststellung und Bewertung er Mängel unterschiedliche Meinungen geben. Hier wäre normalerweise von Vorteil, wenn Sie einen Sachverständigen (vom TÜV oder IHK bestellt) an Ihrer Seite hätten. Soweit die Mängel vom Bauträger jedoch behoben werden (bei kleineren Mängel regelmäßig noch während der Abnahme) bzw. keine sichtbaren Mängel vorhanden sind, sind Sie zur gesamten Zahlung gemäß Kaufvertrag verpflichtet. Ein vorsorglicher Einbehalt für eventuell später auftretende bzw. nicht sichtbare Mängel ist nicht zulässig. Natürlich kann der Bauträger auch bis zur vollständigen bzw. vereinbarten Höhe der Kaufpreiszahlung eine Übergabe der Wohnung (Schlüsselübergabe) ablehnen. Ebenso wird der Bauträger in einem solchen Fall auch, in der Konsequenz, die Eigentumsumschreibung verweigern.
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