Frage wg. Sonderwünschen: Ich möchte eventuell bei meiner Wohnung, die noch nicht erstellt ist, Änderungen vornehmen lassen. Muss das alles auch beurkundet werden?
22. October 2010
Grundsätzlich sind sämtliche Änderungen der Baubeschreibung und der Grundrisse beurkundungspflichtig. Entscheidend ist hierbei, dass Sie bereits vor Beurkundung genau wissen, wie Ihre Änderungen aussehen sollen. Soweit es sich hierbei um Grundrissänderungen handelt, ist der neue Grundrissplan der Kaufvertragsurkunde beizufügen. Soweit es sich um eine Änderung der Baubeschreibung handelt, ist diese exakt (zumindest in der Qualität der Standartbaubeschreibung) dem Kaufvertrag beizufügen. Natürlich bedarf es seitens des Verkäufers hierzu auch einer ergänzenden Kalkulation, sodass sich in der Regel der Kaufpreis erhöhen wird. Dieser erhöhte Kaufpreis ist dann die Bemessungsgrundlage für sämtliche Gebühren und Kosten, insbesondere der Grunderwerbssteuer. Die im Laufe des Bauvorhabens übliche Bemusterung von Ausstattungsgegenständen (wie z.B. Fliesen, Sanitärgegenstände, Bodenbeläge , Tür- und Fenstergriffe etc.) sowie Änderungen auf Grundlage des vorgelegten Elektroplans fällt nicht unter die Beurkundungsplicht, auch nicht nachträglich. Man sollte die Beurkundungspflicht , wie oben ausgeführt, auf jeden Fall ernst nehmen, da im Extremfall ansonsten ein nichtiger Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Das Beurkundungsgesetz setzt hier ziemlich strenge Maßstäbe.
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