Muss ich mich an Tiefgaragenkosten beteiligen, obwohl ich keinen TG-Stellplatz gekauft habe?
5. November 2010
Grundsätzlich ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Solidaritätsprinzip aufgebaut. Dies bedeutet, dass alle an allen Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil oder anderen Verteilungsschlüsseln ( z.B. bei Heizkosten) beteiligt werden. Dieses grundsätzliche Solidaritätsprinzip erhält ihre Einschränkungen durch Einzelfallregelungen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bzw. durch Beschlüsse mit qualifizierten Mehrheiten in Eigentümerversammlungen. So wird bei Mehrhausanlagen (also einzelne getrennte Häuser mit separaten Aufgängen) öfters für jedes Haus ein eigener Abrechnungstopf gebildet, ebenso wird bei speziellen Tiefgaragenkonstellationen verfahren. Wenn also nicht jeder Wohnungseigentümer einen TG-Stellplatz besitzt oder Stellplätze an externe Eigentümer verkauft wurden, ist eine eigene, getrennte Abrechnung sinnvoll. Diese muss aber in der Teilungserklärung /Gemeinschaftsordnung vorgesehen sein oder durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer vereinbart worden sein. Natürlich kann in seltenen Fällen , soweit dies , wie oben ausgeführt, vorgesehen war, auch ein gegenteiliger Beschluss von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst werden (mit den entsprechenden ,notwendigen Mehrheiten). Es ist also notwendig, einerseits die Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung diesbezüglich genau zu studieren wie auch alle Protokolle von Eigentümerversammlungen, und zwar seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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