Wann kann ich von einem Bauträgervertrag zurücktreten bzw. habe ich überhaupt ein Rücktrittsrecht?
3. December 2010
Selbstverständlich kann man in einem Bauträgervertrag für die verschiedensten Fälle einseitige oder gegenseitige Rücktrittsrechte vorsehen.
Üblich sind diese bei noch ausstehender Baugenehmigung/Baurechts allgemein seitens des Bauträgers oder aber wegen noch nicht hinreichend gesicherter Finanzierung seitens des Käufers.
Soweit kein außerordentliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde, gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht. Dieses greift dann, wenn ein Vertragspartner seine Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllen will oder kann. Seitens des Bauträgers besteht diese Verpflichtung in der zeitgerechten und mängelfreien Erstellung des versprochenen Vertragsgegenstandes ( wobei vor dem Rücktritt noch Mängelbeseitigung und Kaufpreisminderung stehen), seitens des Käufers besteht die Verpflichtung in der zeitgerechten und vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Um auf Ihre Frage zurückzukommen: Sie haben, soweit nichts spezielles geregelt ist, nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Bauträger die Wohnung/das Haus nicht zeitgerecht erstellen kann (mit den notwendigen Nachfristsetzungen), gar nicht erstellen kann oder die Wohnung/das Haus so mängelbehaftet erstellt wird, dass weder eine Mängelbeseitigung noch eine Kaufpreisminderung greifen kann.
Alfred Hollmann von der Terrafinanz beantwortet jeden Freitag eine Leserfrage rund um Immobilien. Schicken Sie Ihre Frage an: hollmann(at)terrafinanz.de






